Verfahren zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung (gem. AO-SF)

Die Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF) regelt die Grundlagen für den Ablauf des Verfahrens zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung.

Schematischer Ablauf des Verfahrens zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung gem. AO-SF:

Übersicht         Ablauf mit Erläuterungen

 

  

Sie (Eltern) stellen über Ihre Schule (allgemeine Schule) bei der Schulaufsicht einen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung. Die Schule fügt Ihrem Antrag eine Stellungnahme bei (vgl. §11 AO-SF).

Bitte reichen Sie vorhandene Berichte von Ärzt*innen, Therapeut*innen und Frühförderzentren mit ein. 

 

 

 

Die Schulaufsicht erhält den Antrag und entscheidet über eine Eröffnung des Verfahrens.

 

In Ausnahmefällen kann Ihre Schule einen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens stellen. Sie müssen vorher informiert werden.

Es müssen wesentliche Gründe vorliegen, insbesondere

1. wenn eine Schülerin oder ein Schüler nicht zielgleich unterrichtet werden kann

2. bei einem vermuteten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung, der mit einer Selbst- oder Fremdgefährdung einhergeht (vgl. §12 AO-SF)

3. aufgrund einer Behinderung (vgl. §10 AO-SF).

Die Schulaufsicht beauftragt ein Gutachter*innenteam bestehend aus einer sonderpädagogischen Lehrkraft (zumindest aus einer anderen Schule) und einer bereits bekannten Lehrkraft Ihres Kindes oder bei Schulanfänger*innen einer Lehrkraft der allgemeinen Schule, an der Sie Ihr Kind angemeldet haben.